Nachfolge in Personen- und Kapitalgesellschaften

 

Ob die Erben in die Gesellschafterstellung des Erblassers nachrücken dürfen, regelt das Gesellschaftsrecht, nicht das Erbrecht. Maßgebend sind die Regelungen hierzu im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Unternehmenssatzung, ersatzweise die gesetzlichen Regleungen je nach Rechtsform des Unternehméns. 

 

Das Gesellschaftsrecht regelt, ob die Erben die Beteiligung behalten und das Unternehmen fortführen dürfen oder die Beteiligung nicht behalten dürfen und eine Abfindung erhalten. Neben den persönlöichen und familiären Konsequenzen hat dies gravierende steuerliche Folgen. Nur wenn die Erben das Unternehmen fortführen dürfen, können sie die erbschaftsteuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen beanspruchen, nicht wenn sie eine Abfindung erhalten. Zudem entsteht dann ertragsteuerlich ein Veräußerungsgewinn, wenn die Abfindung den Wert des Kapitalkontos übersteigt. Bei negativen Kapitalkonten droht ggf. die Nachversteuerung von Abschreibungsgewinnen.

 

Eine enge Abstimmung zwischen gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeregelung in Gesellschaftsvertrag oder Satzung mit der erbrechtlichen Nachfolgereglung im Testament ist zwingend erforderlich, um das Unternehmen und auch die wirtschaftliche Existenz der Familie nicht zu gefährden. Fortsetzungsklauseln, Eintritts-, einfache oder qualifizierte Nachfolgeklauseln bei Personengesllschaften sowie Einziehungs- oder Abtretungsklauseln bei Kapitalgesellschaften bieten vielseitige Gestaltungsoptionen, um die gewünschte Regelung rechtssicher umzusetzen.