Nachfolge in Einzelunternehemn

 

Im Erbfall fällt ein Einzelunternehen, sofern mehrere Erben vorhanden sind, in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeisnchaft. Da in einer ungeteilten Erbengemeinschaft alle Entscheidungen im Grundsatz einstimmig getroffen werden müssen, ist die Handlungsfähigkeit gefährdet. Eine Fortführung ist unpraktikabel und zudem gefährlich, da die Erben dann für alle vom Erblasser im Unternehmen begründeten Verbindlcihkeiten unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen haften.  

 

Um Haftungsgefahren und insbesondere auch die unbeabsichtigte Aufdeckung von stillen Reserven bei der Verteilung des Nachlassvermögens zu vermeiden, bietet die Umgestaltung in eine andere Rechtsform gerade für Einzelunternehmen oft eine interessengerechte Lösung.

 

 

Freiberufler


Da die Erben von Freiberuflern oft nicht über die zur Fortführung der Praxis oder Kanzlei erforderlichen Qualifikationen verfügen, liegt der Regelungsbedarf meist in der Realisierung eines angemessen Veräußerungserlöses. Sofern Erben die Nachfolge antreten können, verlangen steuer- bzw. berufsrechtliche Bedingungen eine besondere Gestaltung.