Schenkungsverträge
Aus steuerlichen Erwägungen aber auch aus anderen Gründen, etwa um Kinder bei der Familiengründung zu unterstützen, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder die Unternehmensnachfolge zu regeln, kann es nahe liegen, Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten auf die Folgegeneration zu übertragen.
- Sofern steuerliche Erwägungen für die lebzeititige Übertragung von Vermögen ausschlaggebend sind, kann der Schenker sich den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen vorbehalten um sich auch weiterhin bis zu seinem Lebensende die Nutzung und die Erträge daraus zu sichern. Insbesondere wenn Eltern gemeinsames Vermögen übertragen, bedarf ein Schenkungsvertrag großer Sorgfalt, um die umfassende Nutzung, auch die Nutzung steuerlicher Vorteile etwa aus Immobilienvermögen, dauerhaft zu gewährleisten.
- Schenkungsverträge sollten klar regeln, ob Zuwendungen auf Erb- und Pflichtteilsansprüche anzurechnen und ob später im Erbfall Ausgleichszahlungen, etwa an Geschwister, zu leisten sind. Rückforderungsansprüche für die Fälle, dass der Begünstigte vor dem Übergeber verstirbt, den Schenkungsgegenstand ohne dessen Zustimmung belastet oder veräußert oder dass er insolvent wird, sind weitere Sicherungsmaßnahmen, die ein Schenkungsvertrag vorsehen sollte.
- Für die Erhaltung größerer Vermögen kann sich aus steuerlichen Gründen, aber auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Abkömmlinge, eine Familienpool -Lösung anbieten. Dabei überträgt der Erblasser das Vermögen auf eine Gesellschaft und dann indirekt in Form von Gesellschaftbeteiligungen auf die Begünstigten, i.d.R. Kinder und Enkelkinder. Die Wahl der "richtigen" Gesellschaftform und die Ausgestaltung von Einbringungs-, Schenkungs- und Gesellschaftsvertrag bedürfen einer detaillierten Abstimmung auf die konkrete Situation.